Schulen, Verwaltungsgebäude, Kitas und Wohnanlagen der öffentlichen Hand werden in der Regel nicht per Handschlag vergeben, sondern in einem geregelten Vergabeverfahren. Für Bauleistungen gilt dabei die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Begriffe für Vergabestellen, Planer und Auftraggeber, die Putz-, Stuck- oder Dämmarbeiten ausschreiben.
Die drei Teile der VOB
Die VOB besteht aus drei Teilen, die jeweils eine eigene Aufgabe haben:
- VOB Teil A regelt das Vergabeverfahren: wie ausgeschrieben wird, welche Fristen gelten und wie Angebote gewertet werden.
- VOB Teil B enthält die Vertragsbedingungen: Ausführung, Abnahme, Abrechnung, Nachträge, Gewährleistung und Zahlung.
- VOB Teil C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, also den Fachnormen der einzelnen Gewerke. Für unser Handwerk sind vor allem DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“ und DIN 18345 „Wärmedämm-Verbundsysteme“ wichtig, ergänzt um die allgemeinen Regeln der DIN 18299.
Vergabearten nach VOB/A
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt Abschnitt 1 der VOB/A, oberhalb der Abschnitt 2 (VOB/A-EU) zusammen mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung. Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge wird regelmäßig von der EU-Kommission angepasst.
Im nationalen Bereich unterscheidet die VOB/A vor allem:
- Öffentliche Ausschreibung: Jedes geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Das ist der Regelfall.
- Beschränkte Ausschreibung: Nur ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.
- Freihändige Vergabe: Für kleinere Aufträge oder besondere Fälle, in denen die Voraussetzungen der VOB/A erfüllt sind.
- Direktauftrag: Sehr kleine Aufträge können ohne förmliches Verfahren vergeben werden.
Bis zu welchem Auftragswert welche Verfahrensart zulässig ist, regeln Wertgrenzen, die der Bund zuletzt angehoben hat; für Bayern und bayerische Kommunen gelten eigene Vorgaben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte heißen die Verfahren offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren. Dort ist die elektronische Vergabe über eine Vergabeplattform Pflicht, und auch unterhalb arbeiten die meisten Vergabestellen inzwischen elektronisch.
In Bayern sind vor allem diese Plattformen wichtig: die Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung vergabe.bayern.de, die auch Kommunen nutzen können, das Vergabeportal auftraege.bayern.de zum Suchen und zur digitalen Angebotsabgabe sowie das reine Bekanntmachungsportal bayvebe.bayern.de. EU-weite Vergaben erscheinen zusätzlich auf TED, dem Portal zum Amtsblatt der EU. Daneben nutzen viele Kommunen private Vergabeplattformen.
Eignung: wer darf anbieten?
Öffentliche Auftraggeber prüfen, ob ein Bieter fachkundig und leistungsfähig ist. Die VOB/A nennt dafür in § 6a einen typischen Katalog von Nachweisen, zum Beispiel Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten bis zu fünf Jahre, Zahl der Beschäftigten, Eintragung in das Berufsregister (bei Handwerksbetrieben die Handwerksrolle), Nachweise über gezahlte Steuern und Sozialabgaben sowie die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Viele Vergabestellen lassen zunächst eine Eigenerklärung zur Eignung genügen und fordern Belege nur vom Bieter in der engeren Wahl an. Unternehmen können ihre Eignung auch vorab in einem Präqualifikationsverzeichnis hinterlegen und dann ihre Nummer angeben.
Das Leistungsverzeichnis
Herzstück einer Ausschreibung ist die Leistungsbeschreibung, meist in Form eines Leistungsverzeichnisses, kurz LV. Es gliedert die Arbeiten in einzelne Positionen mit Kurztext, Langtext, Menge und Einheit, etwa Quadratmeter Oberputz oder laufende Meter Anschlussprofil. Der Bieter trägt je Position einen Einheitspreis ein. Daraus ergibt sich der Angebotspreis; abgerechnet wird später nach den tatsächlich ausgeführten Mengen.
Für ein gutes LV im Putz- und Fassadenbereich lohnt es sich, folgende Punkte eindeutig zu beschreiben:
- Untergrund und notwendige Vorbehandlung, etwa Haftbrücke oder Grundierung
- gewünschte Putzart, Körnung und Oberflächengüte, bei Innenputz die Q-Stufe
- beim WDVS Dämmstoff, Dämmdicke, Befestigung, Brandschutzmaßnahmen und Oberputz
- Anschlüsse an Fenster, Fensterbänke, Sockel, Dach und Durchdringungen
- Gerüst, Witterungsschutz und Bauzeiten, insbesondere bei Arbeiten in der kalten Jahreszeit
- Abgrenzung zwischen Nebenleistungen, die nach VOB/C ohnehin geschuldet sind, und besonderen Leistungen, die eine eigene Position brauchen
GAEB: der Datenaustausch
Damit Leistungsverzeichnisse nicht abgetippt werden müssen, werden sie in einem einheitlichen Format ausgetauscht, das der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) festlegt. Standard ist GAEB DA XML, aktuell in der Version 3.3. Die Dateiendung zeigt, in welcher Phase der Vergabe sich eine Datei befindet:
| Datenart | Inhalt |
|---|---|
| X83 | Angebotsaufforderung: Leistungsverzeichnis ohne Preise an die Bieter |
| X84 | Angebotsabgabe mit Einheits- und Gesamtpreisen des Bieters |
| X85 | Nebenangebot |
| X86 | Auftragserteilung |
| X89B | Rechnung (für die elektronische Rechnung, seit Version 3.3) |
Ältere Verfahren nutzen teilweise noch Vorgängerformate wie GAEB 90 oder GAEB 2000 mit Endungen wie D83 oder P83. Für die Abrechnung gibt es außerdem eigene Datenarten für Mengenermittlungen und Aufmaße.
Von der Ausführung zur Abrechnung
Mit dem Zuschlag beginnt der Vertrag nach VOB/B. Für die Zusammenarbeit auf der Baustelle sind vor allem drei Themen wichtig:
Aufmaß: Abgerechnet wird nach den ausgeführten Mengen. Wie gemessen wird, regelt jeweils der Abschnitt 5 der Fachnormen in VOB/C, zum Beispiel ob Öffnungen bis zu einer bestimmten Größe übermessen werden. Ein gemeinsames Aufmaß von Auftraggeber und Auftragnehmer vermeidet spätere Diskussionen.
Nachträge: Ändert der Auftraggeber die Leistung oder ordnet er zusätzliche Arbeiten an, regelt die VOB/B, wie die Vergütung angepasst wird. Ein Nachtragsangebot sollte möglichst vor Ausführung vorliegen und nachvollziehbar aus der Urkalkulation abgeleitet sein. Auch erhebliche Mengenänderungen gegenüber dem LV können zu einer Preisanpassung führen.
Stundenlohnarbeiten: Arbeiten, die sich nicht sinnvoll in Positionen fassen lassen, werden nach Aufwand abgerechnet, wenn das vor Beginn vereinbart wurde. Die geleisteten Stunden und das Material werden in Regieberichten festgehalten und dem Auftraggeber zeitnah zur Bestätigung vorgelegt.
Was Auftraggeber von einem Fachbetrieb erwarten können
Ein Fachbetrieb, der regelmäßig für öffentliche Auftraggeber arbeitet, kennt diese Abläufe. Er liest die Vergabeunterlagen genau, stellt Bieterfragen rechtzeitig über die Plattform, kalkuliert jede Position nachvollziehbar und dokumentiert auf der Baustelle Aufmaße, Regieleistungen und Nachträge so, dass Bauleitung und Rechnungsprüfung sie ohne Rückfragen prüfen können.
Bei uns gehören die Recherche und Bearbeitung öffentlicher Ausschreibungen, die Bearbeitung von Leistungsverzeichnissen sowie Aufmaße, Regieberichte und Nachträge zum Tagesgeschäft im Büro. Wir arbeiten hauptsächlich bayernweit mit öffentlichen Auftraggebern zusammen. Mehr dazu auf unserer Seite für öffentliche Auftraggeber.
Quellen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, B und C, aktuelle Ausgabe, DIN Media
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), fib-bund.de
- Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen: GAEB Datenaustausch, abgerufen am 31.10.2026
- VOB/A § 6a (Eignungsnachweise), Fassung 2019, lxgesetze.de
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr: Vergabe- und Vertragswesen, abgerufen am 31.10.2026
- BayernPortal: Vergabeportal und Bekanntmachungen, Stand 18.10.2026
- cosinex: Wertgrenzen für Direktaufträge, 12.01.2026; vhw: Vergabebeschleunigungsgesetz
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, und Vergabeverordnung (VgV), gesetze-im-internet.de



