Stand: Oktober 2026. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig, zuletzt zum 21.07.2026. Dieser Überblick ersetzt keine Förderberatung. Bitte prüfen Sie die aktuellen Bedingungen immer direkt beim Fördergeber (BAFA) oder bei Ihrer Steuerberatung.
Wer die Fassade eines bestehenden Wohngebäudes dämmt, kann dafür staatliche Unterstützung erhalten. Es gibt zwei Wege: einen Zuschuss über das BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude oder eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz. Beide Wege lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren. Welcher besser passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie das Haus selbst bewohnen und wie groß das Vorhaben ist.
Weg 1: Zuschuss über das BAFA
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) fördert unter anderem die Dämmung der Außenwände bestehender Wohngebäude.
- Grundfördersatz: 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
- Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP): 5 Prozent zusätzlich, wenn die Maßnahme Teil eines iSFP ist. Seit der Änderung zum 21.07.2026 gibt es diesen Bonus nur noch ab einer Mindestinvestition und nur für den Teil der Ausgaben oberhalb dieser Schwelle. Bei kleineren Vorhaben bleibt es deshalb meist bei 15 Prozent.
- Höchstgrenzen: Die förderfähigen Ausgaben sind je Wohneinheit begrenzt; mit iSFP verdoppelt sich die Grenze.
- Gebäudealter: Das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein.
- Energieeffizienz-Experte: Die Einbindung einer Expertin oder eines Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes ist Pflicht.
- Technische Mindestanforderung: Nach der Dämmung muss die Außenwand in der Regel einen U-Wert von höchstens 0,20 W/(m²K) erreichen. Für Baudenkmale und besondere Fälle gelten abweichende Werte.
Für Nichtwohngebäude, Kommunen und andere Antragsteller gelten eigene Bedingungen. Für Dämmmaßnahmen an Gebäuden mit besonders schlechter Energieeffizienz ist ein zusätzlicher Bonus angekündigt, der voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 gelten soll.
Antrag vor Auftrag
Der Zuschuss muss vor Beginn des Vorhabens beantragt werden. Als Beginn zählt bereits der Abschluss eines verbindlichen Liefer- oder Leistungsvertrags. Unschädlich ist in der Regel ein Vertrag, der ausdrücklich nur bei einer Förderzusage gelten soll, also eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält. Planung und Energieberatung gelten nicht als Beginn. Ob diese Regel nach der Änderung im Juli 2026 unverändert gilt, sollten Sie vor Vertragsschluss beim BAFA oder mit Ihrem Energieberater klären.
Weg 2: Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Statt eines Zuschusses können Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, einen Teil der Kosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen.
- Höhe: 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr. Der Abzug ist je Objekt begrenzt.
- Selbstnutzung: Das Gebäude muss im eigenen Eigentum stehen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Gebäudealter: Bei Beginn der Maßnahme muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein.
- Fachunternehmen: Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Nötig sind eine Rechnung in deutscher Sprache, eine unbare Zahlung auf das Konto des Unternehmens und eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster.
- Technische Mindestanforderung: wie beim Zuschuss in der Regel ein U-Wert der Außenwand von höchstens 0,20 W/(m²K).
- Zeitraum: Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Ein Antrag vorab ist nicht nötig, die Ermäßigung wird mit der Steuererklärung geltend gemacht. Zu § 35c ist ein Gesetzgebungsvorhaben angekündigt, dessen Inhalt im Oktober 2026 noch nicht bekannt war. Prüfen Sie daher vor Beginn, ob die Regeln weiter gelten.
Zuschuss oder Steuer: der Vergleich
| BAFA-Zuschuss (BEG EM) | Steuerermäßigung (§ 35c EStG) | |
|---|---|---|
| Für wen | Eigentümer von Wohngebäuden, auch vermietet | nur selbst bewohntes Eigentum |
| Höhe | 15 Prozent, mit iSFP-Bonus bei größeren Vorhaben mehr | 20 Prozent, verteilt auf drei Jahre |
| Antrag | vor Beginn des Vorhabens | keiner, Abzug über die Steuererklärung |
| Energieberater | Pflicht | nicht vorgeschrieben |
| Nachweis des Betriebs | Unterlagen für den Verwendungsnachweis | Bescheinigung nach amtlichem Muster |
Stand: Oktober 2026, bitte beim Fördergeber prüfen.
Gesetzliche Anforderungen nicht vergessen
Unabhängig von der Förderung gilt: Wird der Außenputz auf mehr als 10 Prozent der Außenwandfläche erneuert oder außen eine Dämmung angebracht, verlangt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) in der Regel einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K). Die Förderanforderung von 0,20 W/(m²K) ist strenger. Wer gefördert dämmen möchte, plant die Dämmdicke deshalb gleich nach dem Förderwert.
Die richtige Reihenfolge
- Energieberatung: Eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten einbinden, auf Wunsch mit individuellem Sanierungsfahrplan.
- Angebote einholen: Dämmstoff, Dämmdicke und Aufbau so festlegen, dass die technischen Mindestanforderungen erreicht werden.
- Antrag stellen: Beim Zuschuss den Antrag beim BAFA stellen, bevor ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird.
- Beauftragen: Erst nach Antragstellung, am besten mit einer Bedingung, dass der Vertrag nur bei Förderzusage gilt.
- Ausführen und dokumentieren: Rechnungen, Produktnachweise und Fotos der Ausführung sammeln.
- Nachweis: Beim Zuschuss den Verwendungsnachweis einreichen, bei der Steuerermäßigung die Bescheinigung des Fachunternehmens mit der Steuererklärung abgeben.
Wir stimmen Dämmaufbau und Unterlagen gern mit Ihrem Energieberater ab. Auf Wunsch stellen wir für die Steuerermäßigung die Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster aus.
Quellen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Sanierung Wohngebäude, Gebäudehülle, abgerufen am 31.10.2026
- Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes: energie-effizienz-experten.de
- Einkommensteuergesetz: § 35c EStG und § 52 EStG, abgerufen am 31.10.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): § 36 und Anlage 7, abgerufen am 31.10.2026
- Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade (SAF): Beratungsblatt Anforderungen Außendämmung 7/2026, abgerufen am 31.10.2026



